Womit
wir brauen
Natürlich halten wir uns beim Bierbraueren an das bayerische
Reinheitsgebot von 1516.
In den strengen Biolandverarbeiterrichtlinien wird das Reinheitsgebot
den heutigen Anforderungen angepasst.
Sie garantieren ein Höchstmaß an Anspruch an die Reinheit der
Zutaten, die Nachverfolgbarkeit derer Herkunft, umweltbewusstes handwerkliches
Brauen und naturbelassenen Geschmack.
Originaltext:
Item wir ordnen, setzen und wollen mit Rathe unnser Lanndtschaft das füran
allenthalben in dem Fürstenthumb Bayrn auff dem Lande auch in unsern
Stettn vie Märckthen da desáhalb hieuor kain sonndere ordnung
gilt von Michaelis bis auff Georij ain mass über ainen pfennig müncher
werung un von Sant Jorgentag biß auf Michaelis die mass über
zwen pfennig derselben werung und derenden der kopff ist über drey
haller bey nachgeferter Pene nicht gegeben noch außgeschenckht sol
werden. Wo auch ainer nit Merrzn sonder annder pier prawen oder sonst
haben würde sol er doch das kains weg häher dann die maß
umb ainen pfennig schenken und verkauffen. Wir wollen auch sonderlichhen
dass füran allenthalben in unsern stetten märckthen un auf dem
lannde zu kainem pier merer stüchh dan allain gersten, hopfen un
wasser genommen un gepraucht solle werdn. Welcher aber dise unsere Ordnung
wissendlich überfaren unnd nie hallten wurde den sol von seiner gerichtsobrigkait
dasselbig vas pier zustraff unnachläßlich so offt es geschieht
genommen werden. jedoch wo ain brüwirt von ainem ainem pierprewen
in unnsern stettn märckten oder aufm lande jezuzeutn ainen Emer piers
zwen oder drey kauffen und wider unnter den gemaynen pawrfuolck ausschenken
würde dem selben allain aber sonstnyemandes soldyemaßs oder
der kopfpiers umb ainen haller häher dann oben gesetzt ist zugeben
un ausschenken erlaube unnd unuerpotn.
Übersetzung:
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass
forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie
auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung
dafür haben, von Michaeli (29. September) bis Georgi (23. April)
eine Maß (bayerische, entspricht 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges
Geschirr für Flüssigkeiten - nicht ganz eine Maß) Bier
für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und
von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig
derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (gewöhnlich
ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben
und ausgeschenkt werden soll.
Wo aber einer nicht Märzen - sondern anderes Bier brauen oder sonstwie
haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig
die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass
forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem
Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser
verwendet und gebraucht werden sollen.
Wer diese unsere Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält,
dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so
oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden.
Wo jedoch ein Gastwirt von einem Bierbräu in unseren Städten,
Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (enthält
etwa 60 Liter) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeinsame Bauernvolk,
soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß
oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist,
zu geben und auszuschenken.
Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall,
dass aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde,
nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem
Land verschieden sind, zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu
verordnen, wie solches am Schluss über den Fürkauf ausführlich
ausgedrückt und gesetzt ist.
Zum Herunterladen:
Bierland Oberfranken – ein kurzes Video-Portrait unserer Brauerei. (6,8 MB, .mpg)
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